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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 22 SGB V Ziff. 5. RS 1988/01
§ 22 SGB V Ziff. 5. RS 1988/01, Vergütung
Nach § 85 Absatz 2 [Satz 5] SGB V wird für die Vergütung der Individualprophylaxe eine Pauschale vereinbart. Mit dieser Vergütung ist gleichzeitig die zahnärztliche Beratung (BEMA, ZA-EKV-Position Ä1) abgegolten.
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