Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 24 SGB V Ziff. 4. RS 1988/01
§ 24 SGB V Ziff. 4. RS 1988/01, Voraussetzungen der Leistungsgewährung
(1) Liegen die in Abschnitt 3 beschriebenen medizinischen Voraussetzungen vor . . ., so [hat] die Krankenkasse im Rahmen des § 23 oder nach § 24 weitergehende Vorsorgemaßnahmen [zu] gewähren.
(2) Zwischen den [Leistungen] nach § 23 und § 24 gibt es rechtlich keine Vor- oder Nachrangigkeit. Welcher [Leistung] der Vorzug zu geben ist, bestimmt sich im Einzelfall danach, welches [Leistungsangebot] aus medizinischer Sicht inhaltlich dem Vorsorgebedarf [des Versicherten] am besten entspricht. Bei ihrer Entscheidung über die geeignete [Leistung] hat die Krankenkasse insbesondere auch die in § 33 SGB I festgelegten Grundsätze zu berücksichtigen.
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