Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 38 SGB V Ziff. 2.2. RS 1988/01
§ 38 SGB V Ziff. 2.2. RS 1988/01, Unmöglichkeit der Weiterführung des Haushalts
(1) Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 1 SGB V kommt in Betracht, wenn dem Versicherten die Weiterführung des Haushalts wegen
- a) einer Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V),
- b) einer medizinischen Vorsorgeleistung (§ 23 Absatz 2 und 4 SGB V),
- c) einer [Medizinischen Vorsorge] für Mütter [und Väter] (§ 24 SGB V),
- d) häuslicher Krankenpflege (§ 37 SGB V),
- c) einer [Leistung zur medizinischen Rehabilitation] (§ 40 SGB V),
- f) einer [Medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter] (§ 41 SGB V),
- g) Aufenthalts in einem Krankenhaus zur Durchführung einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft ([§ 24b SGB V])
(2) [Darüber hinaus erhalten Versicherte, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des SGB XI vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von 4 Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach auf längstens 26 Wochen.]
(3) Bei der Teilnahme an einer Kurmaßnahme nach § 23 Absatz 2 SGB V besteht der Anspruch auf Haushaltshilfe unabhängig davon, ob sich die Krankenkasse an den Kosten der Unterbringung und Verpflegung beteiligt, bereits dann, wenn sie die Kosten der badeärztlichen Behandlung sowie der vom Badearzt verordneten Kurmittel übernimmt (vgl. BSG, Urteil vom 24. 3. 1983 — 8 RKn 4/81 —, USK 8326).
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