Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 46 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01
§ 46 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01, Krankengeld für selbständige Künstler und Publizisten
Für die nach dem KSVG Versicherten beginnt der Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich mit Beginn der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit. Das gilt auch dann, wenn sich im Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit eine weitere (neue) Arbeitsunfähigkeit unmittelbar anschließt sowie bei Wiederholungserkrankungen. Auch in Fällen der stationären Behandlung beginnt der Anspruch auf Krankengeld erst mit Beginn der 7. Woche. Allerdings kann für diese Versicherten die Satzung einen früheren Termin für den Beginn des Anspruchs auf Krankengeld festsetzen. Hat die Satzung eine solche Bestimmung getroffen, entsteht der Anspruch zu dem in ihr bestimmten Zeitpunkt, [, spätestens jedoch mit Beginn der 3. Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Absatz 6 SGB V gewählt hat]. . .
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service