Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 60 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01
§ 60 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01, Allgemeines
(1) Fahrkosten gehören als unselbständige Nebenleistung zu den von der Krankenkasse nach den Vorschriften des 3. bis [5]. Abschnitts des 3. Kapitels des SGB V . . . zu gewährenden Leistungen und können daher nur übernommen werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer dieser Leistungen notwendig werden. Als notwendig in diesem Sinne sind grundsätzlich nur die Fahrkosten bis zu den nächsterreichbaren geeigneten Behandlungsstätten (z. B. zu dem in der ärztlichen Einweisung genannten Krankenhaus, vgl. § 39 SGB V) anzusehen. Nimmt der Versicherte ohne zwingenden Grund eine andere Behandlungsstätte in Anspruch, können ihm die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
(2) Unter die einschränkenden Bedingungen des § 60 SGB V fallen nicht die Aufwendungen für Fahrten, die Versicherten aufgrund eines Verlangens der Krankenkasse im Zusammenhang mit Entscheidungen über Leistungsanträge zum persönlichen Erscheinen oder zur Durchführung von Untersuchungsmaßnahman (z. B. Einladung zur Untersuchung durch den Medizinischen Dienst) entstehen (§§ 61, 62 SGB l). ln diesen Fällen richtet sich der Ersatz der Aufwendungen ausschließlich nach § 65a SGB I. Danach sind auf Antrag des Versicherten die ihm durch das Verlangen der Krankenkasse entstehenden Auslagen und ein eventueller Verdienstausfall in angemessenem Umfang zu ersetzen. Beruht das Verlangen auf § 61 SGB I, soll der Ersatz der Aufwendungen allerdings nur in Härtefällen erfolgen. . .
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