Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 60 SGB V Ziff. 1. RS 2003/03
§ 60 SGB V Ziff. 1. RS 2003/03, Allgemeines
(1) Mit der Änderung des ersten Satzes des § 60 Absatz 1 SGB V wird stärker als bisher auf die medizinische Notwendigkeit der im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Krankenkassenleistung nach § 60 Absatz 2 SGB V erforderlichen Fahrt abgestellt. Der behandelnde Arzt hat nunmehr zu entscheiden, ob und inwieweit zwingende medizinische Gründe für eine Fahrt und ggf. mit welchem Verkehrsmittel vorliegen. Die Krankenkasse kann dies ggf. unter Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung überprüfen lassen.
(2) Zwingende medizinische Gründe können sich grundsätzlich nur aus der Natur der Erkrankung ergeben. So ist z. B. die Fahrt mit einem Taxi zur vollstationären Behandlung nicht aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich, wenn diese durch die Mitnahme von Gepäck bedingt ist.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service