Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 61 SGB V Ziff. 2. RS 2003/03
§ 61 SGB V Ziff. 2. RS 2003/03, Quittierungspflicht
Die Leistungserbringer werden verpflichtet, geleistete Zuzahlungen kostenfrei zu quittieren. Dies gilt auch für die Krankenkassen, soweit sie selbst Zuzahlungen einziehen. Da diese Quittungen u. a. als Nachweis für das Erreichen der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V maßgebend sind, sollten hinsichtlich der darin enthaltenen Angaben Mindestanforderungen erfüllt werden, die eine Überprüfung durch die Kassen ermöglichen (vgl. Ausführungen zu § 62 SGB V).
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service