Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.1.3. RS 2016/04
Ziff. 1.1.3. RS 2016/04, Haushaltsscheckverfahren
Das Haushaltsscheckverfahren ist für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten anzuwenden. Es ist obligatorisch, d. h., der Arbeitgeber kann nicht mehr alternativ das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren nutzen. Das Haushaltsscheckverfahren wird — wie das Beitrags- und Meldeverfahren für geringfügig Beschäftigte insgesamt — ausschließlich von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durchgeführt. Einzelheiten ergeben sich aus den Gemeinsamen Grundsätzen für die Gestaltung des Haushaltsschecks und das der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilende Lastschriftmandat, dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Haushaltsscheckverfahren [RS 2022/09] sowie den jeweils geltenden Geringfüg-RL der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung.
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