Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.1.6. RS 2016/04
Ziff. 1.1.6. RS 2016/04, Übergangsbereich
(1) Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs ausüben, gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage sowie für die Beitragstragung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Zudem sind die Entgeltmeldungen für Beschäftigungen im Übergangsbereich besonders zu kennzeichnen.
(2) Ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich liegt nach § 20 Absatz 2 SGB IV vor, sofern das aus einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV erzielte Arbeitsentgelt 2 000 EUR im Monat regelmäßig nicht überschreitet. Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, gelten die besonderen Regelungen zum Übergangsbereich, wenn das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt. Zugelassen sind die nachfolgenden Kennzeichen:
- 0 = kein Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen des § 20 Absatz 2 SGB IV/Verzicht 1 ,
- 1 = Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen des § 20 Absatz 2 SGB IV,
- 2 = Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen des § 20 Absatz 2 SGB IV.
(3) Bei Meldungen mit Arbeitsentgelten im Übergangsbereich ist als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt die reduzierte beitragspflichtige Einnahme anzugeben. Zusätzlich ist in der Entgeltmeldung das tatsächliche Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs zu berücksichtigen wäre, als "Entgelt Rentenberechnung" zu melden. Sofern eine Entgeltmeldung auch Beschäftigungszeiten außerhalb des Übergangsbereichs umfasst, sind aus diesen Beschäftigungszeiten die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte im "Entgelt Rentenberechnung" zusätzlich zu berücksichtigen.
1 Die Möglichkeit, in der Entgeltmeldung anzugeben, dass der Arbeitnehmer auf die Anwendung der Gleitzone verzichtet hat, besteht nur noch für Meldungen mit einem Meldezeitraum bis 30. 6. 2019.
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