Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 5.1. RS 2016/04
Ziff. 5.1. RS 2016/04, Allgemeines
(1) Die Unternehmer übermitteln die Arbeitsentgelte der Beschäftigten, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der Versicherten mit summarischen elektronischen Lohnnachweisen an die von den Unfallversicherungsträgern bei der DGUV nach § 97 Absatz 1 SGB IV errichtete Annahmestelle. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen oder systemgeprüften Ausfüllhilfen. Diese Regelungen gelten auch für unterjährige Lohnnachweise (§ 99 Absatz 4 SGB IV) und im Korrekturverfahren nach § 99 Absatz 3 Satz 1 SGB IV.
(2) Jeder Übermittlung eines elektronischen Lohnnachweises ist der automatisierte Abgleich mit der bei der DGUV geführten Stammdatendatei (§ 101 SGB IV) als besonderes Verfahren vorgeschaltet (Vorverfahren).
(3) Bei der Übermittlung der elektronischen Lohnnachweise wird grundsätzlich der Kommunikationsserver der gesetzlichen Krankenversicherung genutzt (§ 96 Absatz 1 SGB IV).
(4) Sowohl beim Abgleich mit der Stammdatendatei als auch bei der Übermittlung des elektronischen Lohnnachweises sind als Zugangsdaten die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmensnummer (bis 31. 12. 2022 die Mitgliedsnummer) und das Identifikationskennzeichen des Unternehmens zu verwenden, die der Unfallversicherungsträger zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
(5) Um die Verarbeitungsprozesse bei der Datenannahmestelle, den Unfallversicherungsträgern und in den systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen und maschinellen Ausfüllhilfen zu vereinfachen, wird der gesamte Meldevorgang zu einem Beitragsjahr einschließlich des Abgleichs mit der Stammdatendatei mit einer durchgängig zu verwendenden Vorgangs-ID gekennzeichnet.
(6) Über die fachlichen Datensätze und Datenbausteine enthalten die "Gemeinsamen Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung nach § 103 SGB IV" einschließlich ihrer Anlagen die näheren Bestimmungen. Die Verfahrensbeschreibung zum elektronischen Lohnnachweis an die Unfallversicherung legt darüber hinausgehende Einzelheiten und das Prüfungsverfahren für die übermittelten Daten fest. Sie trifft außerdem ergänzende Festlegungen zu den Korrektur- und Stornierungsverfahren.
(7) Für die Übermittlung der Daten sind die Gemeinsamen Grundsätze für die Kommunikationsdaten nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB IV sowie die Gemeinsamen Grundsätze Technik nach § 95 Absatz 2 SGB IV in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.
(8) Soweit die Satzung bestimmt, dass sich die Höhe der Beiträge für Beschäftigte nach der Zahl der Versicherten oder nach Arbeitsstunden (§§ 155, 156, 185 SGB VII) richtet, melden die Unternehmer die für die Berechnung benötigten Grundlagen ebenfalls mit elektronischen Lohnnachweisen. Das gilt aber nicht für Unternehmer, deren Beiträge für ihre Beschäftigten auf der Basis von Einwohnerzahlen nach § 185 Absatz 4 Satz 1 SGB VII erhoben werden. Das elektronische Lohnnachweisverfahren gilt außerdem nicht für Unternehmen in der formellen Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, für private Haushalte nach § 129 Absatz 1 Nummer 2 SGB VII und soweit die Unfallversicherungsträger für sich und ihre eigenen Unternehmen zuständig sind.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service