Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.1.1.1.2.1.1.2. RS 2022/06
Ziff. 2.1.1.1.2.1.1.2. RS 2022/06, Begriff "Bezug"
(1) Unter "Bezug" im Sinne des § 146 SGB III ist der rechtmäßige Bezug von Arbeitslosengeld zu verstehen; für die Zahlung müssen also alle Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB III vorgelegen haben. Als bezogen in diesem Sinne gilt darüber hinaus auch diejenige Leistung der Bundesagentur für Arbeit, für deren Gewährung zwar nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, jedoch der begünstigende Verwaltungsakt (Bewilligung der Leistung) nicht rückwirkend zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben worden ist (§§ 39 ff. SGB X).
(2) Der Begriff des "Bezugs" von Arbeitslosengeld im Sinne des § 146 SGB III ist folglich nicht völlig deckungsgleich mit dem die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V begründenden Leistungsbezug; aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V wird das Versicherungsverhältnis nämlich selbst dann nicht berührt, wenn eine der vorgenannten Leistungen gezahlt worden ist, ohne dass ein Anspruch darauf bestanden hat.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service