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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1.1.1.2.1.4. RS 2022/06
Ziff. 2.1.1.1.2.1.4. RS 2022/06, Anwendung von Vorschriften des SGB V
Die Vorschriften des SGB V, die bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall anzuwenden sind, gelten bei der Leistungsfortzahlung durch die Bundesagentur für Arbeit entsprechend (§ 146 Absatz 3 SGB III).
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