Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.1.1.1.2.3. RS 2022/06
Ziff. 3.1.1.1.1.2.3. RS 2022/06, Erneute Arbeitsunfähigkeit, bevor ein Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens 4 Wochen vorliegt
(1) Liegt zwischen der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor, so ist dieser Entgeltabrechnungszeitraum auch dann für die Regelentgeltberechnung heranzuziehen, wenn er weniger als 4 Wochen umfasst.
Beispiel 52: abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum bei kurzfristiger Wiedererkrankung
Ende der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit | 24. 1. |
Wiederaufnahme der Beschäftigung | 25. 1. |
Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit | 25. 2. |
monatliche Entgeltabrechnung | |
Entgeltabrechnungszeitraum ist der Kalendermonat | |
Entgeltabrechnung am 5. des folgenden Monats, | |
demnach Entgeltabrechnung für Januar am | 5. 2. |
Ergebnis:
Für die Berechnung des Regelentgelts ist das im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitsentgelt, hier also das im Monat Januar (vom 25. 1. bis 31. 1.) erzielte Arbeitsentgelt, zugrunde zu legen. Sofern der Arbeitgeber für den Zeitraum vom 1. 1. bis 24. 1. oder für Teile dieses Zeitraums Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geleistet hat, ist auch das für diese Zeit gezahlte Arbeitsentgelt bei der Ermittlung des Regelentgelts zu berücksichtigen.
(2) Liegt zwischen der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit kein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor, so ist das Regelentgelt aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum zu ermitteln.
Beispiel 53: Kein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum bei kurzfristiger Wiedererkrankung
Vorangegangene Arbeitsunfähigkeit | 10. 1. bis 24. 1. |
Entgeltabrechnungszeitraum für die Arbeitsunfähigkeit vom 10. 1. bis 24. 1. | Dezember des Vorjahres |
Wiederaufnahme der Beschäftigung | 25. 1. |
Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit | 4. 2. |
monatliche Entgeltabrechnung | |
Entgeltabrechnungszeitraum ist der Kalendermonat | |
Entgeltabrechnung am 5. des folgenden Monats, | |
demnach Entgeltabrechnung für Januar am | 5. 2. |
Ergebnis:
Bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit am 4. 2. war der Monat Januar noch nicht abgerechnet. Für die Berechnung des Regelentgelts ist deshalb das im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit (4. 2.) erzielte Arbeitsentgelt, hier also das im Monat Dezember des Vorjahres erzielte Arbeitsentgelt, zugrunde zu legen.
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