Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.1.1.1.4.1. RS 2022/06
Ziff. 3.1.1.1.4.1. RS 2022/06, Vereinbarte Arbeitszeit
(1) Für die Feststellung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich von der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Bemessungszeitraum auszugehen, die sich aus dem Einzelarbeitsvertrag — ggf. in Verbindung mit einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag — ergibt. Es sind auch Stundenbruchteile zu berücksichtigen. Das Ergebnis ist auf 3 Dezimalstellen nach dem Komma auszurechnen, wobei auf die 2. Stelle kaufmännisch auf- bzw. abzurunden ist.
(2) Änderungen nach Ablauf des Bemessungszeitraumes bleiben unberücksichtigt.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service