Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.2.2. RS 2022/06
Ziff. 3.2.2. RS 2022/06, Nichtarbeitnehmende
(1) Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmende sind, gilt nach § 47 Absatz 4 Satz 2 bis 5 SGB V als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung (z. B. aus Arbeitseinkommen) maßgebend war.
(2) Eine Berechnung des Regelentgelts nach § 47 Absatz 4 Satz 2 bis 5 SGB V kommt vorwiegend in Betracht bei
- - hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen,
- - Rentnern und Rentenantragstellern, die Arbeitseinkommen aus nicht hauptberuflich selbständiger Erwerbstätigkeit beziehen, sofern der Anspruch auf Krankengeld nicht nach § 50 Absatz 1 SGB V ausgeschlossen ist,
- - sonstigen Versicherungspflichtigen, die neben Rente oder Versorgungsbezügen Arbeitseinkommen beziehen,
- - nach dem KSVG versicherten Künstlern und Publizisten,
- - Teilnehmern an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- - Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde oder die unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden sind (§ 192 Absatz 2 SGB V/§ 226 Absatz 3 SGB V).
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service