Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.1.2.1.7.1.3. RS 2022/06
Ziff. 4.1.2.1.7.1.3. RS 2022/06, Laufendes und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
(1) Wird in Einzelfällen in einem Entgeltabrechnungszeitraum sowohl laufendes als auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt umgewandelt, sollte die Ermittlung des Regelentgelts wie folgt vorgenommen werden:
Beispiel 91: gleichzeitige Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt und Teilen einer Einmalzahlung
Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt ausschließlich im November; zusätzlich wird im November eine Einmalzahlung teilweise umgewandelt. Die Einmalzahlung wäre ohne Berücksichtigung der Entgeltumwandlung in voller Höhe beitragspflichtig.
(Der im Beispiel angegebene Höchstfreibetrag in Höhe von 3 048 EUR entspricht 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze RV 2017).
Bruttoarbeitsentgelt November | 2 500 EUR |
(fiktives) Nettoarbeitsentgelt November | 1 800 EUR |
Einmalzahlung | 3 000 EUR |
Umwandlungsbetrag Einmalzahlung | 1 750 EUR |
beitragsfreier Anteil Umwandlung Einmalzahlung (1 750 EUR < 3 048 EUR Höchstfreibetrag) | 1 750 EUR |
beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung (3 000 EUR Einmalzahlung - 1 750 EUR Entgeltumwandlung Einmalzahlung) | 1 250 EUR |
Umwandlungsbetrag laufendes Arbeitsentgelt | 500 EUR |
beitragsfreier Anteil Umwandlung laufendes Arbeitsentgelt (1 750 EUR ausgeschöpfter Freibetrag Umwandlung Einmalzahlung + 500 EUR = 2 250 EUR < 3 048 EUR Höchstfreibetrag) | 500 EUR |
beitragspflichtiger Teil laufendes Arbeitsentgelt November (2 500 EUR Bruttoarbeitsentgelt - 500 EUR Entgeltumwandlung laufend) | 2 000 EUR |
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt November (2 000 EUR beitragspflichtiges Arbeitsentgelt + 1 250 EUR beitragspflichtiges einmaliges Arbeitsentgelt + 0 EUR beitragspflichtige Entgeltumwandlung) | 3 250 EUR |
Ergebnis: | |
Berechnung des Regelentgelts | |
2 500 EUR : 30 Tage | 83,33 EUR |
Hinzurechnungsbetrag Einmalzahlung (1 250 EUR : 360) | 3,47 EUR |
kumuliertes Regelentgelt | 86,80 EUR |
abzüglich Entgeltumwandlung (500 EUR : 360) | 1,39 EUR |
maßgebliches Regelentgelt | 85,41 EUR |
Das Regelentgelt vom 85,41 EUR übersteigt nicht das aktuell gültige Höchstregelentgelt | |
Berechnung des Nettoarbeitsentgelts | |
1 800 EUR : 30 Tage | 60 EUR |
Hinzurechnungsbetrag Einmalzahlung (3,47 EUR x 60 EUR : 83,33 EUR) | 2,50 EUR |
kumuliertes Regelentgelt | 62,50 EUR |
abzüglich Entgeltumwandlung (1,39 EUR x 60 EUR : 83,33 EUR) | 1 EUR |
maßgebliches Nettoarbeitsentgelt | 61,50 EUR |
Berechnung des Krankengeldes | |
70 v. H. des maßgeblichen Regelentgelts | 59,79 EUR |
90 v. H. des maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts | 55,35 EUR |
laufendes (fiktives) Nettoarbeitsentgelt | 60 EUR |
Krankengeld | 55,35 EUR |
(2) Die Entgeltumwandlung erfolgt auf Grundlage von steuerrechtlichen und tarifvertraglichen Regelungen. Die Steuerfreiheit und die dadurch auch bestehende Beitragsfreiheit kann daher im Rahmen der Entgeltumwandlung auf unterschiedliche Art und Weise umgesetzt werden. Wird bei der gleichzeitigen Umwandlung von einmaligem und laufendem Arbeitsentgelt der Höchstfreibetrag (4 % der BBG RV (2017 = 3 048 EUR)) überschritten, sind daher mehrere Berechnungsvarianten möglich.
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