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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.5.6.2. RS 2022/06
Ziff. 4.5.6.2. RS 2022/06, AU-Beginn während dem Kurzarbeitergeld-Anspruchszeitraum (§ 47b Absatz 4 SGB V)
Erkranken Versicherte während des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Leistungsfortzahlung des Saison-Kurzarbeitergeldes, wenn Arbeitnehmende noch Guthabenstunden auf ihren Arbeitszeitkonten haben, die im Rahmen der Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls vorrangig einzubringen sind. Die arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmenden werden insoweit nicht anders behandelt als gesunde Arbeitnehmende, die vor Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld ebenfalls verpflichtet sind, bestehende Arbeitszeitguthaben einzubringen. Die Tage, für die Arbeitnehmende Anspruch auf Leistungsfortzahlung des Saison-Kurzarbeitergeldes haben, werden auf den gesetzlichen Zeitraum der Entgeltfortzahlung von 6 Wochen angerechnet. Gleiches gilt für Tage, für die Arbeitnehmende Krankengeld in Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes erhalten (BAG, Urteil vom 27. 8. 1971 — 1 AZR 69/71 —). Eine Anrechnung auf den Entgeltfortzahlungszeitraum erfolgt allerdings nicht, soweit der Arbeitnehmende Arbeitszeitguthaben einbringen. Zur Verpflichtung zur vorrangigen Auflösung von Arbeitszeitguthaben sind die Regelungen des § 170 Absatz 1 Nummer 3 in Verb. mit Absatz 4 Satz 3 SGB III zu beachten.
Beispiel 121: Saison KUG mit Einsatz von Arbeitszeitguthaben
Arbeitnehmer, angespartes Arbeitszeitguthaben | 96 Stunden (= 12 Tage) |
Arbeitsunfähigkeit ab (keine Vorerkrankungen) | 3. 1. |
Saison-KUG ab | 12. 1. |
Ergebnis: | |
Abbau des Arbeitszeitguthaben (ggf. zzgl. Zuschuss-Wintergeld) | 12. 1. bis 23. 1. (12 Tage) |
Entgeltfortzahlung in Höhe Saison-KUG (§ 47b Absatz 4 SGB V) | 24. 1. bis 5. 3. (42 Tage) |
Krankengeld (§ 47 SGB V) ab | 6. 3. |
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