Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.5.6.3. RS 2022/06
Ziff. 4.5.6.3. RS 2022/06, AU beim Übergang von Saison-Kurzarbeitergeld zum konjunkturellem Kurzarbeitergeld
(1) In § 47b SGB V wird nicht zwischen den Sonderformen von Kurzarbeitergeld unterschieden, sondern nur, ob die Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eingetreten ist oder bereits bevor in dem Betrieb die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld vorlagen.
(2) Tritt die Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld ein und schließt sich konjunkturelles Kurzarbeitergeld unmittelbar an, so ist Krankengeld erst nach dem Ende der Entgeltfortzahlung zu leisten. Dieses Handeln ist auch der in § 98 Absatz 2 SGB III innewohnenden Zielsetzung geschuldet, wonach ein ständiger Wechsel der Leistungsträger bei Arbeitsunfähigkeit vermieden werden soll. § 104 Absatz 4 SGB III, der die Nichtanrechenbarkeit des Saison-Kurzarbeitergeldes auf die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld bestimmt, gilt.
AU-Beginn | während der Entgeltfortzahlung | nach der Entgeltfortzahlung |
vor KUG/Saison-KUG | Arbeitgeber zahlt entsprechend der verkürzten Arbeitszeit das reduzierte Entgelt fort und Krankengeld in Höhe KUG (Erstattung durch die Krankenkasse, § 47b Absatz 4 SGB V) | Krankenkasse zahlt Krankengeld nach § 47 SGB V |
zeitgleich oder während KUG/Saison-KUG | Arbeitgeber zahlt entsprechend der verkürzten Arbeitszeit das reduzierte Entgelt fort und zusätzlich KUG zulasten der Agentur für Arbeit (längstens bis Ende KUG-Arbeitsperiode) | Krankenkasse berechnet Krankengeld nach § 47b Absatz 3 SGB V (das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde) |
nach KUG/Saison-KUG | Arbeitgeber leistet Entgeltfortzahlung | Krankenkasse zahlt Krankengeld nach § 47 SGB V |
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