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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 12.2.1.4. RS 2022/06
Ziff. 12.2.1.4. RS 2022/06, Anspruch auf Kinderkrankengeld
(1) Beginnt die Begleitung nach § 44b SGB V einer oder eines Versicherten während eines Anspruchszeitraums auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V, besteht ab dem Tag der Begleitung kein Anspruch mehr auf Kinderkrankengeld, sondern auf Krankengeld nach § 44b SGB V, sofern die Anspruchsvoraussetzungen hierfür erfüllt sind.
(2) Tritt die Erkrankung eines Kindes während einer Zeit ein, in der Versicherte eine oder einen anderen Versicherten im Sinne des § 44b SGB V begleiten und kann die Begleitung aufgrund der nach § 45 SGB V erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes oder der stationären Begleitung des Kindes nicht fortgeführt werden, endet der Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V und es besteht ggf. ein Anspruch auf Kinderkrankengeld.
(3) Vom Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V bleibt der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V (Kinderkrankengeld bei häuslicher Betreuung) unberührt (§ 44b Absatz 3 SGB V).
(4) Sofern Krankengeld nach § 44b SGB V in Anspruch genommen wird, besteht gemäß § 45 Absatz 1a Satz 6 SGB V kein Anspruch auf das mit Wirkung ab 1. 1. 2024 eingeführte Kinderkrankengeld bei medizinisch notwendiger Mitaufnahme während einer stationären Behandlung für diese Zeit.
(5) D. h., sofern die Begleitpersonen gleichzeitig die Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 oder Absatz 1a SGB V und des § 44b SGB V erfüllen, können sie zwischen den Leistungsansprüchen wählen. Insofern können begleitende Eltern, die die Anspruchsvoraussetzungen nach § 45 Absatz 1 oder Absatz 1a SGB V erfüllen, auch das mitunter höhere Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen. Dabei ist zu beachten, dass die Anspruchsdauer des Kinderkrankengeldes nach § 45 Absatz 1 SGB V auf eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen begrenzt ist (siehe § 45 Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verb. mit Absatz 2a Satz 1 und 2 SGB V), weshalb ein in Anspruch genommenes Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V im Rahmen einer stationären Begleitung nach § 44b SGB V und auch der mit ihm verbundene Freistellungsanspruch nach § 45 Absatz 3 SGB V für ggf. weitere im Kalenderjahr erforderliche Betreuungszeiten bei Erkrankung des Kindes (insbesondere der häuslichen Betreuung) nicht mehr zur Verfügung steht. Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a SGB V wird hingegen für die Dauer der medizinisch notwendigen Mitaufnahme des Elternteils nach § 11 Absatz 3 SGB V gezahlt.
(6) Daneben besteht auch ein Wahlrecht, sofern die Begleitpersonen gleichzeitig die Voraussetzungen des § 45 Absatz 4 SGB V (Kinderkrankengeld für schwerstkrankte Kinder) sowie des § 44b SGB V erfüllen. Die Begleitpersonen können beim Zusammentreffen beider Leistungsansprüche ebenfalls nur einen Krankengeldanspruch realisieren.
(7) Für weitere Informationen siehe Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V, zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 47 Absatz 10 SGB XIV [RS 2024/03] sowie Abschnitt 12.7.3.2.
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