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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 12.7.7. RS 2022/06
Ziff. 12.7.7. RS 2022/06, Ruhen bei Auslandsaufenthalt
(1) Nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V ruht der Anspruch auf Leistungen grundsätzlich, solange sich Versicherte im Ausland — demnach außerhalb des Staatgebiets der Bundesrepublik Deutschland — aufhalten. Nach dem Gesetzeswortlaut sind hiervon sowohl vorübergehende als auch gewöhnliche Aufenthalte im Ausland umfasst, weshalb das Ruhen neben einem dauernden Auslandsaufenthalt auch Urlaubs- und Geschäftsreisen betrifft.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben davon unberührt (§ 30 Absatz 2 SGB I). Das bedeutet, dass ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V bestehen kann, wenn die Begleitung nach § 44b SGB V in einem EU-/EWR-Staat, in der Schweiz, im Vereinigten Königreich oder in einem Abkommensstaat (Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei und Tunesien) erforderlich wird. Gleiches gilt, wenn sich die behandelnde Person oder die Begleitperson vorübergehend oder gewöhnlich in einem der genannten Staaten vorübergehend oder gewöhnlich aufhält. Infolgedessen beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V auf das sog. "vertragslose Ausland". Während eines Auslandsaufenthalts im "vertragslosen Ausland" besteht damit kein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V. Die besonderen Fallgestaltungen des § 18 Absatz 1 SGB V sind zu beachten.
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