Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 139b SGB V
§ 139b SGB V, Aufgabendurchführung
§ 139b eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
(1) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 beauftragt das Institut mit Arbeiten nach § 139a Absatz 3. 2 Die den Gemeinsamen Bundesausschuss bildenden Institutionen, das BMG und die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen sowie die oder der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten können die Beauftragung des Instituts beim Gemeinsamen Bundesausschuss beantragen.
Satz 2 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).
(2) 1 Das BMG kann die Bearbeitung von Aufgaben nach § 139a Absatz 3 unmittelbar beim Institut beantragen. 2 Das Institut kann einen Antrag des BMG als unbegründet ablehnen, es sei denn, das BMG übernimmt die Finanzierung der Bearbeitung des Auftrags.
Sätze 1 und 2 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).
(3) 1 Zur Erledigung der Aufgaben nach § 139a Absatz 3 Nummer 1 bis 6 soll das Institut wissenschaftliche Forschungsaufträge an externe Sachverständige vergeben. 2 Diese haben alle Beziehungen zu Interessenverbänden, Auftragsinstituten, insbesondere der pharmazeutischen Industrie und der Medizinprodukteindustrie, einschließlich Art und Höhe von Zuwendungen offen zu legen.
Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2562).
(4) 1 Das Institut leitet die Arbeitsergebnisse der Aufträge nach den Absätzen 1 und 2 dem Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 als Empfehlungen zu. 2 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Empfehlungen im Rahmen seiner Aufgabenstellung zu berücksichtigen.
(5) 1 Versicherte und sonstige interessierte Einzelpersonen können beim Institut Bewertungen nach § 139a Absatz 3 Nummer 1 und 2 zu medizinischen Verfahren und Technologien vorschlagen. 2 Das Institut soll die für die Versorgung von Patientinnen und Patienten besonders bedeutsamen Vorschläge auswählen und bearbeiten.
Absatz 5 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).
(6) 1 Die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften kann dem BMG für Beauftragungen des Instituts mit Recherchen nach § 139a Absatz 3 Nummer 3 Themen zur Entwicklung oder Weiterentwicklung von Leitlinien vorschlagen; sie hat den Förderbedarf für diese Leitlinienthemen zu begründen. 2 Das BMG wählt Themen für eine Beauftragung des Instituts mit Evidenzrecherchen nach § 139a Absatz 3 Nummer 3 aus. 3 Für die Beauftragung des Instituts durch das BMG können jährlich bis zu 2 Mio. EUR aus Mitteln zur Finanzierung des Instituts nach § 139c aufgewendet werden. 4 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
Absatz 6 angefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2562).
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