Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 424 SGB V
§ 424 SGB V, Übergangsregelung aus Anlass des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes
§ 424 angefügt durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197).
(1) 1 Auf Vereinbarungen nach § 130a Absatz 8 Satz 1, die bis zum 26. 7. 2023 abgeschlossen worden sind, ist § 130a Absatz 8 Satz 10 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. 2 Auf diese Vereinbarungen ist § 130a Absatz 8 Satz 13 nicht anzuwenden.
(2) Auf Vereinbarungen nach § 130a Absatz 8 Satz 1, für die vor dem 27. 7. 2023 eine Ausschreibung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht worden ist oder die bis zum 26. 7. 2023 abgeschlossen worden sind, findet § 130a Absatz 8 Satz 10 bis 12 und Absatz 8a keine Anwendung.
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