Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 107 SGB XI
§ 107 SGB XI, Löschen von Daten
(1) 1 Für das Löschen der für Aufgaben der Pflegekassen und ihrer Verbände gespeicherten personenbezogenen Daten gilt, dass
- 1. die Daten nach § 102 spätestens nach Ablauf von 10 Jahren,
- 2. sonstige Daten aus der Abrechnung pflegerischer Leistungen (§ 105), aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 79), aus Prüfungen zur Qualitätssicherung (§§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117) und aus dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen (§§ 72 bis 74, 85, 86 oder 89) spätestens nach 2 Jahren
Nummer 2 neugefasst durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl. I S. 2320), geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).
Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(2) Im Falle des Wechsels der Pflegekasse ist die bisher zuständige Pflegekasse verpflichtet, auf Verlangen die für die Fortführung der Versicherung erforderlichen Angaben nach den §§ 99 und 102 der neuen Pflegekasse mitzuteilen.
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