Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 142 SGB XI
§ 142 SGB XI, Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren
§ 142 angefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).
1 Bei Versicherten, die nach § 140 von einer Pflegestufe in einen Pflegegrad übergeleitet wurden, werden bis zum 1. 1. 2019 keine Wiederholungsbegutachtungen nach § 18 Absatz 2 Satz 5 durchgeführt; auch dann nicht, wenn die Wiederholungsbegutachtung vor diesem Zeitpunkt vom Medizinischen Dienst oder anderen unabhängigen Gutachtern empfohlen wurde. 2 Abweichend von Satz 1 können Wiederholungsbegutachtungen durchgeführt werden, wenn eine Verbesserung der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, insbesondere aufgrund von durchgeführten Operationen oder Rehabilitationsmaßnahmen, zu erwarten ist.
Satz 1 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
Absätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
Zu § 142 siehe RS 2016/09 Ziff. VI.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service