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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 86a StGB
§ 86a StGB, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
Überschrift geändert durch G vom 14. 9. 2021 (BGBl. I S. 4250).
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
- 2. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
Nummer 1 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600) und G vom 14. 9. 2021 (BGBl. I S. 4250).
Nummer 2 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
(2) 1 Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. 2 Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
Absatz 3 geändert durch G vom 14. 9. 2021 (BGBl. I S. 4250).
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