Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 180 StGB
§ 180 StGB, Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
(1) 1 Wer sexuellen Handlungen einer Person unter 16 Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter 16 Jahren
- 1. durch seine Vermittlung oder
- 2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
(2) Wer eine Person unter 18 Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Absatz 3 gestrichen durch G vom 16. 6. 2021 (BGBl. I S. 1810), bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 3.
(3) Im Fall des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 16. 6. 2021 (BGBl. I S. 1810).
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