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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 293 StGB
§ 293 StGB, Fischwilderei
Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts
- 1. fischt oder
- 2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
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