Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 36 StPO
§ 36 StPO, Zustellung und Vollstreckung
(1) 1 Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. 2 Die Geschäftsstelle sorgt dafür, dass die Zustellung bewirkt wird.
(2) 1 Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlasst. 2 Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.
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