Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 HeilM-RL
§ 9 HeilM-RL, Wirtschaftlichkeit
(1) 1 Vor jeder Verordnung von Heilmitteln soll die Verordnerin oder der Verordner prüfen, ob entsprechend dem Gebot der Wirtschaftlichkeit das angestrebte Behandlungsziel auch
- - durch eigenverantwortliche Maßnahmen der Patientin oder des Patienten (z. B. nach Erlernen eines Eigenübungsprogramms, durch allgemeine sportliche Betätigung oder Änderung der Lebensführung),
- - durch eine Hilfsmittelversorgung oder
- - durch Verordnung eines Arzneimittels
(2) 1 Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. 2 Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstmenge an Behandlungseinheiten je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen.
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