Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 12 Reha-RL
§ 12 Reha-RL, Leistungsentscheidung der Krankenkasse
(1) 1 Die Krankenkasse entscheidet unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts der Versicherten gemäß § 8 SGB IX auf der Grundlage
- - des Antrages der oder des Versicherten unter Beachtung bestehender individueller Anforderungen an die Barrierefreiheit der Rehabilitationseinrichtung,
- - des vollständig ausgefüllten Verordnungsformulars Muster 61,
- - ggf. der Beurteilung durch den MD,
- - ggf. weiterer Dokumente (z. B. eines im Einzelfall vorliegenden Teilhabeplans)
(2) 1 Die Krankenkasse teilt der oder dem Versicherten und der Verordnerin oder dem Verordner ihre Entscheidung in geeigneter Form mit und begründet Abweichungen von der Verordnung. 2 Die Mitteilung nach Satz 1 an die Versicherten erfolgt schriftlich.
(3) 1 Von einer verordneten Leistung zur medizinischen Rehabilitation darf die Krankenkasse hinsichtlich der medizinischen Erforderlichkeit nur dann abweichen, wenn eine von der Verordnung abweichende gutachterliche Stellungnahme des MD vorliegt. 2 Diese ist der oder dem Versicherten und mit deren oder dessen Einwilligung in Textform auch der Verordnerin oder dem Verordner zur Verfügung zu stellen. 3 § 15 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service