Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 Zm-RL
§ 6 Zm-RL, Aufgaben der indikationsstellenden Ärztin/des indikationsstellenden Arztes
(1) 1 Die indikationsstellende Ärztin oder der indikationsstellende Arzt muss die Patientin oder den Patienten über das Recht, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einholen zu können, aufklären. 2 Die Aufklärung muss mündlich und verständlich erfolgen. 3 Die Aufklärung über das Recht zur Einholung einer Zweitmeinung hat in der Regel mindestens 10 Tage vor dem geplanten Eingriff zu erfolgen, in jedem Fall aber so rechtzeitig, dass die Patientin oder der Patient die Entscheidung über die Einholung einer Zweitmeinung wohlüberlegt treffen kann.
(2) 1 Die Ärztin oder der Arzt hat die Patientin oder den Patienten auf die Informationsangebote über geeignete Zweitmeiner nach § 9 hinzuweisen. 2 Die Patientin oder der Patient ist darüber zu informieren, dass die Zweitmeinung nicht bei einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Einrichtung durchgeführt werden kann, durch die oder durch den der Eingriff durchgeführt werden soll.
(3) 1 Von der Ärztin oder dem Arzt gemäß Absatz 1 ist auf das durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) veröffentlichte Patientenmerkblatt über das Zweitmeinungsverfahren gemäß dieser Richtlinie, auf die durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen im Auftrag des G-BA entwickelte eingriffsspezifische Entscheidungshilfe sowie ggf. weitere evidenzbasierte Informationen zu den im Besonderen Teil dieser Richtlinie benannten Eingriffen hinzuweisen, auf die im Patientenmerkblatt verwiesen wird. 2 Der Patientin oder dem Patienten soll das Patientenmerkblatt auch in Textform zur Verfügung gestellt werden.
(4) 1 Die Patientin oder der Patient ist auf ihr oder sein Recht zur Überlassung von Abschriften von Befundunterlagen aus der Patientenakte gemäß § 630g Absatz 2 BGB, die für die Einholung der Zweitmeinung erforderlich sind, hinzuweisen. 2 Der Patientin oder dem Patienten sind auf Wunsch die Befundunterlagen nach Satz 1 auszuhändigen. 3 Die Kosten, die der indikationsstellenden Ärztin oder dem indikationsstellenden Arzt durch die Zusammenstellung und Überlassung von Befundunterlagen für die Zweitmeinung entstehen, trägt die Krankenkasse.
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