Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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B.10. § 1 Zm-RL
B.10. § 1 Zm-RL, Definition des geplanten Eingriffs
(1) Der Eingriff umfasst die Implantation einer Totalendoprothese am Hüftgelenk sowie Revisionseingriffe, Wechsel und Entfernungen von Total- oder Teilendoprothesen.
(2) 1 Nicht umfasst sind Notfalleingriffe und dringliche Eingriffe. 2 Ebenfalls nicht umfasst sind Eingriffe aufgrund von Tumorerkrankungen.
(3) Gegenstand des Zweitmeinungsverfahrens ist die Indikationsstellung zu einem Eingriff gemäß Absatz 1.
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