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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 29a BMV-Ä
§ 29a BMV-Ä, Medikationsplan
(1) 1 Vertragsärzte haben auf Verlangen des Versicherten einen Medikationsplan nach § 31a SGB V in Papierform zu erstellen, dem Versicherten zu erläutern und an den Versicherten auszuhändigen, sofern der Versicherte dauerhaft gleichzeitig mindestens 3 zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnete systemisch wirkende Arzneimittel 1 anwendet und die Anwendung nicht durch den Arzt erfolgt. 2 Der Medikationsplan ist mittels der elektronischen Gesundheitskarte zu speichern, sofern der Versicherte dies wünscht und gegenüber dem Vertragsarzt den Zugriff auf die Daten nach § 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 SGB V erlaubt. 3 Davon unberührt bleiben abweichende Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab. 4 Von einer dauerhaften Anwendung ist auszugehen, wenn ein Arzneimittel zum Erreichen des Therapieziels über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen angewendet wird. 5 Eine Gleichzeitigkeit im Sinne des Satzes 1 ist gegeben, sofern die Anwendung oder die pharmakologische Wirkung am gleichen Tag erfolgt. 6 Ist Gleichzeitigkeit nach Satz 4 erst in der Zukunft gegeben, kann ein Medikationsplan erstellt und ausgehändigt werden.
(2) 1 Bei der Erstellung des Medikationsplanes hat der Vertragsarzt grundsätzlich diejenigen Arzneimittel einzubeziehen, die er selbst verordnet hat. 2 Von anderen Vertragsärzten verordnete Arzneimittel sind in den Medikationsplan aufzunehmen, sofern der Arzt ausreichend Kenntnis (z. B. durch eine Information gemäß Absatz 4) von diesen hat. 3 Darüber hinaus enthält der Medikationsplan apothekenpflichtige Arzneimittel, die der Versicherte ohne Verschreibung anwendet, soweit diese dem Arzt bekannt sind, und deren Dokumentation im Medikationsplan medizinisch notwendig ist.
(3) 1 Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 ist grundsätzlich Aufgabe des an der Versorgung nach § 73 Absatz 1a SGB V teilnehmenden Vertragsarztes. 2 Vertragsärzte der fachärztlichen Versorgung unterliegen nur dann der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1, sofern der Versicherte keinen an der Versorgung nach § 73 Absatz 1a SGB V teilnehmenden Vertragsarzt für die Koordination seiner diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen beansprucht.
(4) 1 An der fachärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsärzte sind insbesondere gemäß § 73 Absatz 1b SGB V und § 24 Absatz 6 verpflichtet, dem Vertragsarzt nach Absatz 3 Informationen zur Arzneimittelverordnung nach § 29 zu übermitteln, sofern der Versicherte in diese Übermittlung eingewilligt hat. 2 Die Therapieverantwortung für die vom Vertragsarzt nach Satz 1 verordneten Arzneimittel liegt bei diesem. 3 § 8 Absatz 4 AM-RL ist zu beachten.
(5) 1 Vertragsärzte nach Absatz 3 sind verpflichtet, den Medikationsplan zu aktualisieren, sobald die Medikation durch sie geändert wird oder sie ausreichend (z. B. durch eine Information gemäß Absatz 4) Kenntnis von einer Änderung erhalten haben. 2 Neben den Vertragsärzten nach Absatz 3 ist gemäß § 31a Absatz 3 Satz 3 SGB V jeder weitere Vertragsarzt verpflichtet, den Medikationsplan zu aktualisieren und mittels der elektronischen Gesundheitskarte zu speichern, sobald die Medikation durch ihn geändert wird oder er ausreichend (z. B. durch eine Information gemäß Absatz 4) Kenntnis von einer Änderung erhalten hat und soweit der Versicherte dies wünscht und gegenüber dem Vertragsarzt den Zugriff auf die Daten nach § 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 SGB V erlaubt. 3 Weitere Vertragsärzte können den Medikationsplan aktualisieren, sobald die Medikation durch sie geändert wird oder sie ausreichend (z. B. durch eine Information gemäß Absatz 4) Kenntnis von einer Änderung erhalten haben.
(6) Die Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans erfolgt in der durch die Partner der Vereinbarung nach § 31a Absatz 4 Satz 1 SGB V vorgegebenen Form.
1 Unter systemisch wirkenden Arzneimitteln werden im Sinne des § 29a Arzneimittel verstanden, deren Hauptwirkung systemisch ist oder die ggf. wesentliche systemische Begleitwirkungen haben (z. B. Inhalativa zur Behandlung von COPD oder Asthma, Augentropfen zur Glaukombehandlung).
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