Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 12 AktG
§ 12 AktG, Stimmrecht
Überschrift neugefasst durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).
1 Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. 2 Nach den Vorschriften dieses Gesetzes können Mehrstimmrechtsaktien sowie Vorzugsaktien als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.
Satz 2 neugefasst durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).
Absatz 2 gestrichen durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).
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