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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 144 AktG
§ 144 AktG, Verantwortlichkeit der Sonderprüfer
§ 323 HGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers gilt sinngemäß.
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