Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 257 AktG
§ 257 AktG, Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung
(1) 1 Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung kann nach § 243 angefochten werden. 2 Die Anfechtung kann jedoch nicht darauf gestützt werden, dass der Inhalt des Jahresabschlusses gegen Gesetz oder Satzung verstößt.
(2) 1 Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 246, 247 bis 248a. 2 Die Anfechtungsfrist beginnt auch dann mit der Beschlussfassung, wenn der Jahresabschluss nach § 316 Absatz 3 HGB erneut zu prüfen ist.
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