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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 283 AktG
§ 283 AktG, Persönlich haftende Gesellschafter
Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über
- 1. die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum Handelsregister sowie über Bekanntmachungen;
- 2. die Gründungsprüfung;
- 3. die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit;
- 4. die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat;
- 5. die Zulässigkeit einer Kreditgewährung;
- 6. die Einberufung der Hauptversammlung;
- 7. die Sonderprüfung;
- 8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Geschäftsführung;
- 9. die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns;
- 10. die Vorlage und Prüfung des Lageberichts, eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts sowie eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts und eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts;
- 11. die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Absatz 2a HGB;
- 11a. die Vorlage eines Ertragsteuerinformationsberichts (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 HGB) und einer Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 HGB;
- 12. die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln;
- 13. die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen;
- 14. den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Nummer 11a eingefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154).
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