Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 102 AMG
§ 102 AMG
(1) Wer am 1. 1. 1978 die Tätigkeit des Herstellungsleiters befugt ausübt, darf diese Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
(2) 1 Wer am 1. 1. 1978 die Sachkenntnis nach § 14 Absatz 1 AMG 1961 besitzt und die Tätigkeit als Herstellungsleiter nicht ausübt, darf die Tätigkeit als Herstellungsleiter ausüben, wenn er eine 2-jährige Tätigkeit in der Arzneimittelherstellung nachweisen kann. 2 Liegt die praktische Tätigkeit vor dem 10. 6. 1965, ist vor Aufnahme der Tätigkeit ein weiteres Jahr praktischer Tätigkeit nachzuweisen.
(3) 1 Wer vor dem 10. 6. 1975 ein Hochschulstudium nach § 15 Absatz 1 begonnen hat, erwirbt die Sachkenntnis als Herstellungsleiter, wenn er bis zum 10. 6. 1985 das Hochschulstudium beendet und mindestens 2 Jahre lang eine Tätigkeit nach § 15 Absatz 1 und 3 ausgeübt hat. 2 Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für eine Person, die die Tätigkeit als Kontrollleiter ausüben will.
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