Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 135 AMG
§ 135 AMG
(1) 1 Arzneimittel, die sich am 11. 9. 1998 im Verkehr befinden und den Vorschriften der §§ 10 und 11 unterliegen, müssen ein Jahr nach der ersten auf den 11. 9. 1998 erfolgenden Verlängerung der Zulassung oder, soweit sie von der Zulassung freigestellt sind, zu dem in der Rechtsverordnung nach § 36 genannten Zeitpunkt oder, soweit sie homöopathische Arzneimittel sind, am 1. 10. 2003 vom pharmazeutischen Unternehmer entsprechend den Vorschriften der §§ 10 und 11 in den Verkehr gebracht werden. 2 Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Arzneimittel nach Satz 1 vom pharmazeutischen Unternehmer, nach diesem Zeitpunkt weiterhin von Groß- und Einzelhändlern mit einer Kennzeichnung und Packungsbeilage in den Verkehr gebracht werden, die den bis zum 11. 9. 1998 geltenden Vorschriften entspricht. 3 § 109 bleibt unberührt.
(2) 1 Wer am 11. 9. 1998 die Tätigkeit als Herstellungs- oder Kontrollleiter für die in § 15 Absatz 3a genannten Arzneimittel oder Wirkstoffe befugt ausübt, darf diese Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben. 2 § 15 Absatz 4 findet bis zum 1. 10. 2001 keine Anwendung auf die praktische Tätigkeit für die Herstellung von Arzneimitteln und Wirkstoffen nach § 15 Absatz 3a.
(3) Homöopathische Arzneimittel, die sich am 11. 9. 1998 im Verkehr befinden und für die bis zum 1. 10. 1999 ein Antrag auf Registrierung gestellt worden ist, dürfen abweichend von § 38 Absatz 1 Satz 3 bis zur Entscheidung über die Registrierung in den Verkehr gebracht werden, sofern sie den bis zum 11. 9. 1998 geltenden Vorschriften entsprechen.
(4) § 41 Nummer 6 findet in der geänderten Fassung keine Anwendung auf Einwilligungserklärungen, die vor dem 11. 9. 1998 abgegeben worden sind.
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