Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 ArbGG
§ 7 ArbGG, Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel
(1) 1 Bei jedem Gericht für Arbeitssachen wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. 2 Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei dem Bundesarbeitsgericht das BMAS im Benehmen mit dem BMJV. 3 Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten die zuständige oberste Landesbehörde.
(2) 1 Die Kosten der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte trägt das Land, das sie errichtet. 2 Die Kosten des Bundesarbeitsgerichts trägt der Bund.
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