Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 53 ArbGG
§ 53 ArbGG, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter
(1) 1 Die nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen erlässt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende allein. 2 Entsprechendes gilt für Amtshandlungen aufgrund eines Rechtshilfeersuchens.
(2) Im übrigen gelten für die Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter die Vorschriften der ZPO über das landgerichtliche Verfahren entsprechend.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service