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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 356c BGB
§ 356c BGB, Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen
§ 356c eingefügt durch G vom 20. 9. 2013 (BGBl. I S. 3642).
(1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 Absatz 3 EGBGB über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.
(2) 1 § 356 Absatz 1 gilt entsprechend. 2 Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.
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