Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 567b BGB
§ 567b BGB, Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
1 Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Absatz 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. 2 Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Absatz 2.
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