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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 651a BGB
§ 651a BGB, Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag
§ 651a neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2394).
(1) 1 Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. 2 Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
(2) 1 Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens 2 verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. 2 Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn
- 1. die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder
- 2. der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.
(3) 1 Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1. die Beförderung von Personen,
- 2. die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
- 3. die Vermietung
- a) von 4rädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 EG-FGV vom 3. 2. 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. 3. 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und
- b) von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 FeV vom 13. 12. 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. 5. 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,
- 4. jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.
(4) 1 Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen
- 1. keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder
- 2. erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.
(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die
- 1. nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden,
- 2. weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 EUR nicht übersteigt oder
- 3. auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.
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