Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 651m BGB
§ 651m BGB, Minderung
§ 651m neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2394).
(1) 1 Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. 2 Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 3 Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(2) 1 Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. 2 § 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service