Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 966 BGB
§ 966 BGB, Verwahrungspflicht
(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
(2) 1 Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. 2 Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. 3 Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
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