Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 1193 BGB
§ 1193 BGB, Kündigung
(1) 1 Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. 2 Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. 3 Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.
(2) 1 Abweichende Bestimmungen sind zulässig. 2 Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.
Satz 2 angefügt durch G vom 12. 8. 2008 (BGBl. I S. 1666).
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service