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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1355 BGB
§ 1355 BGB, Ehename
(1) 1 Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. 2 Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. 3 Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2639).
(3) 1 Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. 2 Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
(4) 1 Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. 2 Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. 3 Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. 4 Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. 5 Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
Satz 1 neugefasst durch G vom 6. 2. 2005 (BGBl. I S. 203), geändert durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl. I S. 122). Satz 4 geändert durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl. I S. 122). Satz 5 neugefasst durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl. I S. 1122).
(5) 1 Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. 2 Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. 3 Absatz 4 gilt entsprechend.
Satz 2 neugefasst durch G vom 6. 2. 2005 (BGBl. I S. 203), geändert durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl. I S. 122).
(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.
Absatz 6 geändert durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl. I S. 122).
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