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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1366 BGB
§ 1366 BGB, Genehmigung von Verträgen
(1) Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten schließt, ist wirksam, wenn dieser ihn genehmigt.
(2) 1 Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen. 2 Hat er gewusst, dass der vertragsschließende Ehegatte verheiratet ist, so kann er nur widerrufen, wenn der Ehegatte wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Fall nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.
Satz 2 neugefasst durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2639).
(3) 1 Fordert der Dritte den Ehegatten auf, die erforderliche Genehmigung des anderen Ehegatten zu beschaffen, so kann dieser sich nur dem Dritten gegenüber über die Genehmigung erklären; hat er sich bereits vor der Aufforderung seinem Ehegatten gegenüber erklärt, so wird die Erklärung unwirksam. 2 Die Genehmigung kann nur innerhalb von 2 Wochen seit dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. 3 Ersetzt das Familiengericht die Genehmigung, so ist sein Beschluss nur wirksam, wenn der Ehegatte ihn dem Dritten innerhalb der 2-wöchigen Frist mitteilt; andernfalls gilt die Genehmigung als verweigert.
Satz 3 geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).
(4) Wird die Genehmigung verweigert, so ist der Vertrag unwirksam.
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