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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1750 BGB
§ 1750 BGB, Einwilligungserklärung
(1) 1 Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Familiengericht gegenüber zu erklären. 2 Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. 3 Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Familiengericht zugeht.
Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).
(2) 1 Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. 2 Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des § 1746 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) 1 Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. 2 Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 3 Die Vorschrift des § 1746 Absatz 1 Satz 2, 3 bleibt unberührt.
(4) 1 Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Annahme versagt wird. 2 Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von 3 Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.
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